Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Unsere Anschrift:
Elimu4Afrika e.V.
Kirchstr. 8
78166 Donaueschingen
Deutschland
Vorsitz: Roland Ketterer
Tel.: 0771/8978084
E-Mail: kontakt@elimu4Afrika.com
Vereins-Nr. VR 610804 beim Registergericht Freiburg im Breisgau
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Urheberrecht
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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Elimu 4 Afrika e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Donaueschingen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Ka- lenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege ,
des Gesundheitswesens, der Bildung, der Völkerverständigung und der Entwicklungs- hilfe, vornehmlich in Afrika oder an anderen geeigneten Orten.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
die Planung, Errichtung, Leitung und Unterhaltung von Einrichtungen der Gesund- heitsvorsorge, Bildungsstätten, Einrichtungen der Grundversorgung (z.B. Wasser, Strom)
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es sei denn aufgrund von Beschlüssen der Vorstandschaft oder aufgrund rechtsgültiger Verträge.
(6) Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, werden nach Vorlage der Aufwandsbelege erstattet und können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
(7) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(8) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vor- stand kann abweichend davon im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beschlie- ßen, dass dem Vorstand oder weiteren ehrenamtlichen Helfern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt wird.
(9) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an das Interna tionale Katholisches Missionswerk e.V. mit Sitz in 52064 Aachen Goethestraße 43 und Evangelisches Werk für Diakonie e.V. Brot für die Welt mit Sitz in 10115 Berlin Caroline-Michaelis-Straße 1 , mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 2),
b) außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 3),
(2) Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung (Vorstand) betätigen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen den Verein durch Bezahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vor- munds vorzulegen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ableh- nung mitzuteilen. Sollte binnen 6 Wochen der Antrag nicht zurückgewiesen sein, gilt er als angenommen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Sat- zung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder (§ 3 Abs. 2), außerordentliche Mitglieder (§ 3 Abs. 3) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitglieder- versammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 8 Abs. 1) und bei entspre- chend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 8 Abs. 3) verpflichtet.
(3) Die Mitglieder haben es zu gestatten, dass personenbezogene Daten im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV-Verwaltung gespeichert und an Dritte weitergegeben werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
b) Ausschluss des Mitglieds (Abs.3)
c) Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(3) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rück- ständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Mo- naten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) grob gegen die Satzung,
b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
c) grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hierfür ist ihm eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief be- kannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Be- rufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vor- stand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder- versammlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mit- gliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahme- gebühr wird nicht erhoben.
(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen wer- den. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.
(3) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitglie- derversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
§ 9 Organe des Vereins und Vergütung
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 10),
b) der Vorstand (§ 13)
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Ver- einsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder vom stellvertretenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,
e) die Festsetzung und Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagordnung stehender Fragen,
i) Wahl der Kassenprüfer,
(5) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Abstimmungen und Beschlussfassungen können per Akklamation erfolgen, sofern nicht wenigstens drei Mitglieder oder ein zu wählende widersprechen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe- senden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mit- gliederversammlung vom stellvertretenden Vorstand geleitet. Der Versammlungs- leiter bestimmt einen Protokollführer.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Fest- stellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versamm- lungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Ta- gesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben
(10) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schrift- lich beim Vorstand zu beantragen. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tages- ordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorstand
2. dem stellvertretenden Vorstand
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer.
5. und Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand , der Schatzmeister und der Beisitzer werden in ungeraden Jahreszahlen gewählt. Der stellvertretende Vorstand und der Schriftfüh-
rer in geraden Jahreszahlen. Die Turnusregelung tritt in Kraft 1 Jahr nach Vereins- gründung.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vor- stand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
g) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern, soweit die Satzung Sanktionen vorsieht (z.B. Ausschluss).
§ 15 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen sind. Die Einladungen für die Vorstandssit- zungen bedürfen keiner Form und Frist.
(2) Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstands- mitgliedern notwendig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (Ausdruck) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 16 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Scha- dens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in §10 Abs.5 aufgelöst werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren. Es kann Einzelvertretung erteilt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 20.03.2013 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg in Kraft.
Donaueschingen, den 20.03.2013